GESTÖRTER FLUG · FLUGGASTRECHTE

Ihr Flug hat sich geändert.
Ihre Rechte nicht.

Verspätung, Annullierung, Überbuchung oder verpasster Anschluss: Die EU-Verordnung 261/2004 sieht pauschale Beträge vor, unabhängig vom Ticketpreis. Hier erfahren Sie, was für Ihren Fall gilt — und wie Sie es selbst geltend machen.

Die kurze Antwort

Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft besteht für Flüge im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf 250 €, 400 € oder 600 € pro Fluggast — je nach Entfernung. Der Anspruch ist nicht automatisch: Strecke und Ursache der Verspätung zählen.

Sie können direkt bei der Airline und kostenlos geltend machen und den vollen Betrag behalten. Ein Fluggasthelfer ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.

Art der Störung

Unverbindliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Die pauschalen Beträge

Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke, nicht nach dem gezahlten Preis. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sind es 400 €, darüber 600 € — mit möglicher Kürzung um 50 Prozent bei geringer Ankunftsverspätung.

Pauschale Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
EntfernungBetrag pro FluggastBeispiel
Bis 1.500 km250 €Berlin – Rom
1.500 bis 3.500 km400 €Berlin – Athen
Über 3.500 km600 €Berlin – New York

Referenzbeträge, kein Zahlungsversprechen. Flüge vollständig innerhalb der EU nutzen oberhalb von 1.500 km die Stufe von 400 €. Ausnahmen und Kürzungen sind möglich.

BEVOR SIE FRAGEN

Ein paar Punkte,
die sich lohnen.

Klare Antworten auf die Fragen,
die wir uns auch stellen würden.

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Ab welcher Verspätung besteht ein Anspruch?

Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit an der Fluggastbrücke. Zusätzlich kommt es auf die Strecke und die Ursache an.

Wie hoch ist die Entschädigung?

250 € bis 1.500 km, 400 € von 1.500 bis 3.500 km, 600 € darüber. Maßgeblich ist die Entfernung, nicht der Ticketpreis. Eine Kürzung um 50 Prozent ist möglich.

Muss ich einen Fluggasthelfer beauftragen?

Nein. Der direkte Weg zur Airline ist kostenlos, und Sie behalten den vollen Betrag. Ein Dienstleister ist freiwillig und behält in der Regel einen Anteil ein.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Ein Ereignis außerhalb der Kontrolle der Airline: extremes Wetter, Streik der Fluglotsen, Sicherheitsrisiko. Die Ausgleichszahlung kann dann entfallen, Betreuung und Umbuchung bleiben jedoch geschuldet.

Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

Die Fristen richten sich nach dem anwendbaren nationalen Recht. Handeln Sie zügig und bewahren Sie alle Unterlagen auf. Für eine konkrete Frist prüfen Sie das geltende nationale Recht.

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